Recht & Gesetz

MWST aus Deutschland und dem Ausland zurückholen: Das Vorsteuervergütungsverfahren für Schweizer Unternehmen

Schweizer Unternehmen zahlen im Ausland oft MWST auf Reisekosten, Messen oder Hotels – und lassen sie liegen. So holen Sie deutsche und andere ausländische Mehrwertsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren zurück.
August 21, 2026
8 Minuten Lesezeit
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Kurz & knapp
  • Zahlt Ihr Unternehmen im Ausland MWST auf Reisekosten, Messen oder Hotels, ist diese nicht automatisch verloren – sie lässt sich über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückholen.
  • Das Verfahren läuft separat von Ihrer normalen Schweizer MWST-Abrechnung, direkt beim Fiskus des jeweiligen Landes (für Deutschland: beim BZSt).
  • Die Frist ist hart: 30. Juni des Folgejahres, keine Verlängerung möglich.

Warum hier viele KMU Geld liegen lassen

Ihr Aussendienstmitarbeiter übernachtet für einen Kundentermin in München, Ihr Standpersonal steht drei Tage an einer Messe in Stuttgart, ein Techniker reist zur Wartung nach Lyon: Überall entsteht ausländische Mehrwertsteuer auf der Rechnung – und die meisten Unternehmen kleben diese Belege einfach zusammen mit den Schweizer Spesen in die Buchhaltung, ohne die ausländische MWST je zurückzufordern. Verständlich, aber schade: Bei regelmässigen Auslandsreisen kommen so schnell mehrere Hundert bis Tausend Franken pro Jahr zusammen, die einfach liegen bleiben.

Beispiel aus der Praxis

Ein Zürcher Ingenieurbüro entsendet drei Mitarbeitende zu einer Fachmesse in Stuttgart: Standmiete, zwei Hotelnächte pro Person und diverse Geschäftsessen. Die deutsche MWST auf diesen Rechnungen beträgt schnell CHF 1'200–1'800 – ein Betrag, der bei korrekter Antragstellung vollständig zurückerstattet werden kann.

Warum der normale Vorsteuerabzug hier nicht funktioniert

In der Schweizer MWST-Abrechnung dürfen Sie nur Vorsteuer geltend machen, die Ihnen von einem in der Schweiz steuerpflichtigen Leistungserbringer in Rechnung gestellt wurde. Deutsche oder französische MWST auf einer ausländischen Rechnung gehört nicht dazu – sie fällt in einem anderen Steuergebiet an und kann dort nur über das jeweilige nationale Verfahren zurückgefordert werden. Das ist keine Schweizer Besonderheit, sondern gilt spiegelbildlich für jedes Land: Eine deutsche GmbH, die in Frankreich eine Hotelrechnung bezahlt, kann die französische MWST auch nicht einfach in ihrer deutschen Umsatzsteuervoranmeldung abziehen.

Das Verfahren für Deutschland: BZSt-Drittlandsverfahren

Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, läuft die Rückforderung deutscher MWST nicht über das normale EU-Vorsteuervergütungsportal, sondern über das sogenannte Drittlandsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Grundvoraussetzung ist die Gegenseitigkeit zwischen der Schweiz und Deutschland – diese ist erfüllt, das BZSt führt die Schweiz auf seiner Liste anerkannter Gegenseitigkeitsstaaten.

MerkmalDrittlandsverfahren (Schweiz → Deutschland)
Zuständige BehördeBundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Schwedt
VerfahrensartPapierverfahren mit Originalbelegen (kein reines Online-Verfahren wie für EU-Ansässige)
Frist30. Juni des Folgejahres, nicht verlängerbar
VoraussetzungGegenseitigkeit CH–DE (erfüllt)
BelegeRechnungen und Einfuhrbelege im Original, fortlaufend nummeriert
VertretungAntragstellung durch Bevollmächtigte möglich

So läuft der Antrag ab

1

Belege während des Jahres sauber sammeln

Jede Rechnung mit ausländischer MWST separat kennzeichnen – am besten direkt bei der Spesenerfassung nach Land taggen, damit am Jahresende nichts übersehen wird.

2

Unternehmerbescheinigung besorgen

Eine Bescheinigung der zuständigen Schweizer Steuerbehörde, die Ihre Unternehmereigenschaft nachweist – wird dem Antrag beigelegt.

3

Antrag beim BZSt einreichen

Originalbelege fortlaufend nummeriert beilegen, Antrag per Post an das BZSt in Schwedt senden – frühestens nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.

4

Frist im Auge behalten

Spätestens 30. Juni des Folgejahres muss der Antrag beim BZSt eingegangen sein – Fristversäumnis bedeutet endgültigen Verlust des Anspruchs.

Achtung bei elektronischen Rechnungen

Ein selbst ausgedruckter PDF-Beleg gilt bei manchen Behörden nicht automatisch als "Original". Klären Sie bei grösseren Beträgen frühzeitig ab, welche Nachweisform akzeptiert wird, statt am Jahresende eine böse Überraschung zu erleben.

Kurzcheck: Lohnt sich mein Antrag?

Ein Vergütungsantrag ist mit Aufwand verbunden – Belege sammeln, Formulare ausfüllen, Fristen einhalten. Ob sich das lohnt, hängt vom Betrag ab. Rechnen Sie kurz nach:

Lohnt sich der Antrag?

Schätzen Sie die im Ausland bezahlte MWST für das betreffende Jahr.

Betrag eingeben, um zu prüfen.

Was nicht erstattet wird

Nicht jede ausländische MWST ist erstattungsfähig, und die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land:

  • Akonto- und Vorauszahlungen: Für Anzahlungsrechnungen besteht kein Anspruch – erst die definitive Schlussrechnung nach Leistungserhalt berechtigt zur Vergütung.
  • Länderspezifische Ausschlüsse: Manche Länder schliessen bestimmte Ausgabenkategorien komplett aus – etwa Treibstoffkosten in einzelnen Staaten. Was im Zielland ausgeschlossen ist, sollte vor der Reise geklärt werden.
  • Garantieleistungen mit Weiterverrechnung: Führt ein Unternehmen im Ausland eine Reparatur durch und verrechnet diese dem Endabnehmer weiter, gilt das als Inlandslieferung – das kann eine Registrierungspflicht statt eines Vergütungsanspruchs auslösen.

Für Profis: Der Spiegelfall – Schweizer MWST zurückfordern

Wer international denkt, kennt auch die umgekehrte Situation: Ein ausländisches Unternehmen – etwa ein deutscher Aussteller an einer Schweizer Messe – zahlt Schweizer MWST und möchte diese zurückfordern. Auch das ist möglich, allerdings mit eigenen Formalitäten:

MerkmalAusländisches Unternehmen → Schweiz
Zuständige BehördeEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
FormulareAusschliesslich die offiziellen Formulare Nr. 1222 und 1223 – andere Formulare werden nicht akzeptiert
MindestbetragCHF 500 MWST pro Kalenderjahr
Frist1. Januar bis 30. Juni des Folgejahres, nicht verlängerbar
VertretungZwingend: ein Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz muss bestellt werden
Wichtige EinschränkungWer selbst eine steuerbare Leistung in der Schweiz erbringt, wird steuerpflichtig und fällt aus diesem Verfahren heraus

Auch hier gilt: Für Voraus- und Akontozahlungen besteht kein Vergütungsanspruch, und bei elektronisch übermittelten Rechnungen ist Vorsicht geboten – ein blosser Ausdruck gilt oft nicht als Original.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich ausländische MWST einfach in meiner Schweizer MWST-Abrechnung abziehen?

Nein. Vorsteuerabzug funktioniert nur innerhalb desselben Steuergebiets. Deutsche MWST auf einer Hotelrechnung muss über das separate Vorsteuervergütungsverfahren zurückgefordert werden.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Die Frist läuft bis zum 30. Juni des Folgejahres und ist nicht verlängerbar. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch endgültig.

Welche Belege brauche ich?

Sämtliche Rechnungen und Einfuhrbelege im Original, fortlaufend nummeriert. Klären Sie vorab, ob elektronische Belege in Ihrem Fall als Original akzeptiert werden.

Kann auch ein ausländisches Unternehmen Schweizer MWST zurückfordern?

Ja, über die ESTV-Formulare 1222 und 1223, sofern mindestens CHF 500 MWST angefallen sind, ein Schweizer Vertreter bestellt wird und die Frist bis 30. Juni eingehalten wird.

Auslandsbelege von Anfang an sauber trennen: Mit der Spesen App lassen sich Belege direkt nach Land und MWST-Satz kategorisieren – damit am Jahresende nichts für den Vergütungsantrag fehlt.

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Author
Sabine Lüthi

Sabine kümmert sich darum, dass unser Blog zur besten Anlaufstelle für Tipps, Wissen und Updates rund um Spesen und Reisekosten wird.